Erbe oder Schenkung
Klaus und Karin Kranich sitzen traurig in der Küche ihres verstorbenen Vaters. Vor drei Tagen ist Karl Kranich mit 82 Lebensjahren verstorben. Ein Testament hat er nicht hinterlassen.
„Jetzt sind unser Vater Karl und unsere Mutter Klara wieder vereint.“ stellt Karin fest.
„Beide hatten ein erfülltes Leben, nur schade, dass unser Vater nach dem viel zu dem frühen Tod unserer Mutter sich gerade eine solche Freundin suchte.
Die Else Elster hat ihn doch nur ausgenommen und das Verhältnis zu uns, seinen beiden Kindern erheblich belastet.“ fügte Klaus hinzu.
In der Tat hatte Karl Kranich, nach dem frühen Tod seiner Frau, sich einer neuen Beziehung zugewandt, die allerdings keine eigenen Kinder hatte. Anstelle sich nun über die neue Familie zu freuen, fand sie immer wieder einen Grund, um Zwist und Neid zu den beiden Kindern von Karl zu streuen und damit das Verhältnis oftmals richtig zu vergiften.
Bei Durchsicht der Unterlagen stellten Klaus und Karin eine Lebensversicherung ihres Vaters fest, die nach seiner Entscheidung nicht an die Erben, sondern an Else Elster ausgezahlt werden sollte.
Davon hat der Vater nie etwas erzählt, waren sich die beiden Kinder einig.
Auch Else Elster wusste nichts von der Versicherung und schon gar nicht, dass sie von Karl bedacht werden sollte.
„Auf keinen Fall können wir es doch zulassen, dass Else auch diese hohe Summe noch für sich einstreicht, hat sie doch in den letzten Jahren das Vermögen unseres Vaters fast verspielt und für sich selbst verwendet. Und dies, wo er doch die letzten Monate seines Lebens von seiner Erkrankung schwer gezeichnet, gar nicht mehr richtig handeln konnte. Es kann doch nicht im Sinne unseres Vaters sein, wenn jetzt auch noch die Versicherungssumme an sie gezahlt wird.“ Darüber waren sich beide einig.
Was aber nun tun?
Der Familienanwalt Gerhard Gerechtigkeit wusste Rat.
Schnell war der Sachverhalt ein paar Tage nach der Bestattung von Karl dort erörtert.
„So wie Sie es darstellen, hatte Else Elster keine Kenntnis von der Versicherung und schon gar nicht von ihrer Begünstigung.“ fing der Anwalt an.
„Eine solche Begünstigung stellt juristisch eine Schenkung da. Das Schenkungsangebot hatte ihr Vater allerdings zu seinen Lebzeiten seiner Freundin nicht mehr übermittelt. Dann würde dieses Angebot nur noch nach dem Tod von der Versicherung an Frau Elster übermittelt werden können.
Wenn Sie dies verhindern wollen, dann müssen sie den Auftrag ihres Vaters an die Versicherung widerrufen, dann darf die Versicherung das Schenkungsangebot nicht mehr weiterleiten. In einem solchen Fall geht das Versicherungsguthaben an die Erben.
So jedenfalls sieht es die Rechtsprechung vor, sodass ich Ihnen rate, schnellstens diesen Widerruf gegenüber der Versicherung zu erklären. Moralisch ist dies nicht nur vertretbar, denn so wie Sie es schildern, hätte Ihr Vater, wenn er das noch gekonnt hätte, auch selbst die Begünstigung verändern oder sogar streichen lassen können.“
So wollten sich Karin und Klaus jetzt auch schnell schriftlich an die Versicherung wenden.
Nachzulesen Urteil Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 12.10.2022
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